+# Umweltliste Breisach - Kommunale Wählervereinigung für Breisach und Ortsteile

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14.3.2009

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Protokoll Nr. 02


über die öffentliche Sitzung des Gemeinderats

am 2.03.2010 im Bürgersaal

in Breisach am Rhein

Teilnehmer:


als Vorsitzender Bürgermeister Oliver Rein


die Stadträte: Casetou Thierry

Dewaldt Freddo

Fleig Andreas

Geppert Hans-Peter

Gnädinger Rudolf

Güth Anita

Hintereck Wendelin

Ingenhoven Willi

Karle Eric

Kiefer Bernhard

Klein Andreas

Köbele Ruth

Kreutner Frank

Kuhn Barbara

Langer Jürgen

Leber Jörg

Dr. Loewe Jacob

Maier-Hänle Ulrike

Menges Lothar

Schäfer Thomas

Schneider Werner

Siegel Anton

Wiedensohler Imogen

Ziegler Walther

Zimmermann Reiner




Von der Verwaltung: Dezernent Stefan Baum

Dezernent Harald Bitzenhofer

Dezernent Konrad Schanno und

Protokollführerin Evelyne Dizien-Richarz


Beginn der Sitzung: 18.30 Uhr

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TOP. 1) Frageviertelstunde für Einwohner


Aus dem Zuhörerkreis erfolgen keine Wortmeldungen.


TOP. 2) Bekanntgabe der Beschlüsse der nichtöffentlichen Gemeinderatssitzung vom 26.01.2010


Gemäß § 35 Abs. 1 GemO wird bekanntgegeben, dass der Gemeinderat in seiner nichtöffentlichen Sitzung vom 26.01.2010


- der Vermietung des Anwesens Marktplatz 13 zugestimmt hat.


TOP. 3) badenova-Projekt KOMPAS (Kommunale Partnerschaft)

- Erweiterung des Gesellschafterkreises bei badenova AG & Co. KG und Änderung von Konsortial- und Gesellschaftsvertrag


Bürgermeister Rein begrüßt Herrn Dr. Thorsten Radensleben, Vorstandsvorsitzenden von badenova. Bürgermeister Rein führt in das Thema ein.


1. Ausgangslage

Die im Jahr 2001 vollzogene Gründung der badenova AG & Co. KG erfolgte unter der Einschätzung, dass die zu erwartenden Auswirkungen der Liberalisierung des Energiemarktes Einfluss auf die Wettbewerbsfähigkeit und Ertragslage der beteiligten Unternehmen haben werden. Kernstück der deutschen Energierechtsreform war das Gesetz zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechtes. Energieversorgung wird dabei als Schlüsselbranche mit zentraler Bedeutung für den privaten und öffentlichen Verbraucher, für die gesamtwirtschaftliche Entwicklung und für die Umweltpolitik angesehen. Die drei Leitziele des EnWG

- Versorgungssicherheit (ausreichende Mengenbereitstellung, auch bei Spitzenbedarf; technische Erzeugungs-, Transport- und Verteilungsanlagensicherheit),

- Preisgünstigkeit (rationelle, effiziente und kostensparende Versorgung zu sozial verträglichen und im Standortwettbewerb günstigen Preisen),

- Umweltverträglichkeit (rationeller und sparsamer Umgang mit Energie, schonende und dauerhafte Ressourcennutzung, möglichst geringe Belastung der Umwelt) sollen in einem am Wettbewerb orientierten System verwirklicht werden, das einerseits auf das freie Spiel der Marktkräfte setzt, andererseits aber einen rechtlichen Ordnungsrahmen bereitstellt, durch den wichtige öffentliche Interessen gewährleistet sind.

Die badenova AG & Co. KG hat sich als regionaler Energieversorger dieser Herausforderung gestellt, mit rund 170 Konzessionsverträgen ist badenova AG & Co. KG ein zuverlässiger Partner der Kommunen im südbadischen Raum.

15 Städte und Gemeinden sind gemeinsam als Kommanditisten mit einer Mehrheit von 52,7 % an der badenova AG & Co. KG beteiligt. Davon betreiben zwei Gesellschafter eine eigene Stromversorgung. Zwei Gemeinden sind über einen Zweckverband mittelbar an der badenova AG & Co. KG beteiligt.



2. Kommunale Anforderungen

Im Rahmen der Daseinsvorsorge gehört die Versorgung mit Energie zu den unbestrittenen kommunalen Aufgaben der örtlichen Infrastruktur. Den Gemeinden obliegt somit die Sicherstellung einer zuverlässigen und flächendeckenden Energieversorgung.

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Dazu haben die Gemeinden ihre öffentlichen Verkehrswege für die Verlegung und den Betrieb von Leitungen, einschließlich Fernwirkleitungen zur Netzsteuerung und Zubehör, zur unmittelbaren Versorgung von Letztverbrauchern im Gemeindegebiet diskriminierungsfrei durch Vertrag zur Verfügung zu stellen.

Die weitaus überwiegende Zahl der im badenova-Versorgungsgebiet liegenden Gemeinden haben dazu mit badenova Konzessionsverträge für die Strom- und/oder Erdgasversorgung abgeschlossen. Bei vielen dieser Gemeinden laufen die mit badenova geschlossenen Konzessionsverträge im Zeitraum der nächsten 10 Jahre aus.

Die Kommunen sind angesichts wegbrechender Steuereinnahmen gezwungen, neue Einnahmequellen zu erschließen. Viele Städte und Gemeinden überlegen daher, ihre Strom- und Gasnetze zurückzukaufen und – allein oder mit (kommunalen) Partnern - eine eigenständige und möglichst ökologische Energieversorgung aufzubauen. Externe Berater verweisen dabei entweder auf erfolgreiche Projekte, die überwiegend noch zu Monopolzeiten aufgebaut wurden oder lassen bei der Planrechnung die möglichen Risiken aus dem Wettbewerb bzw. der Regulierung außen vor.

Vor diesem Hintergrund und als Alternative zur Gründung eigener Stadtwerke wurde von den Kommunen vielfach der Wunsch nach einer Beteiligung an der badenova AG & Co. KG geäußert, um über den Konzessionsvertrag hinausgehende Einfluss- und Mitspracherechte in energiewirtschaftlichen Fragen zu erhalten sowie an den erwirtschafteten Erlösen zu partizipieren. Diesem Wunsch konnte innerhalb der bisherigen Rahmenbedingungen nicht entsprochen werden.


3. Auswirkungen auf badenova AG & Co. KG

Durch die gesetzliche Verpflichtung, das Auslaufen bestehender Konzessionen zu veröffentlichen, werden auch andere Energieversorgungsunternehmen (EVU) auf diese Situation aufmerksam. Insgesamt ist festzustellen, dass andere EVU sich vermehrt um auslaufende Konzessionen bewerben, die bisher von badenova gehalten wurden.

Durch die enge Verbindung von Bürgern/innen zu ihren Stadtwerken zieht der Verlust von Konzessionen für badenova zwangsläufig Kunden-, Absatz- und Ertragseinbußen nach sich.

Die Beteiligung von badenova AG & Co. KG an neu gegründeten Stadtwerken, in Verbindung mit der Übernahme von Dienstleistungen, kann dem Stadtwerk zwar nutzen, führt jedoch in jedem Fall zu hohen Entflechtungskosten, sowohl technisch als auch IT-technisch und zu einer Zersplitterung der internen Abläufe bei badenova. Damit würde die ursprüngliche Idee eines ertragsstarken Unternehmens durch Bündelung von Synergieeffekten verwässert. Andererseits muss auch in diesen Fällen dem von gemeindlicher Seite geäußerten Wunsch nach einer Beteiligung und Kooperation mit der badenova Rechnung getragen werden. Die Festigung der kommunalen Ausrichtung von badenova ist der strategisch richtige Weg zur Ertragsstabilisierung.

In dem Wettbewerb unter den Energieversorgungsunternehmen hat auch badenova die Möglichkeit, sich um freiwerdende Stromkonzessionen zu bewerben, um so den Rückgang bei Gaskonzessionen zu kompensieren und Wachstumschancen wahrzunehmen. Dazu bedarf es eines neuen Modells, das über die bisherigen Konzessionsverträge hinausgeht und den geänderten Anforderungen der Kommunen Rechnung trägt.

badenova ist durch die Verbindung der Netze aller Konzessionsgemeinden als Regionalversorger ein bewährtes Synergiemodell; diese Ausgangssituation bildet somit die idealen Voraussetzungen dafür, die Anforderungen der Anreizregulierung, einen hocheffizienten Netzbetrieb führen zu können, zu erfüllen.

Erzeugung, Transport und Verteilung werden sich grundsätzlich verändern. badenova hat von den Gesellschaftern den Auftrag erhalten, die „Energiewende für alle“ einzuleiten. Hierzu wird es in Zukunft unerlässlich sein, die Netze intelligent zu steuern.

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Schon heute spricht man vom „Internet der Energie“. Das Netz in Südbaden muss Strom aus hunderten Kleinkraftwerken lokal aufnehmen und lokal verteilen; es soll die Schwankungen von Solaranlagen und Windrädern ausgleichen und mit Hilfe von intelligenten Stromzählern die Nachfrage an das Angebot anpassen. Diesen Herausforderungen steht badenova, wie jedes andere Versorgungsunternehmen, idealerweise im Verbund und Schulterschluss mit vielen Kommunen und Anteilseignern gegenüber.


4. KOMPAS als Handlungsstrategie der badenova

Als attraktive Alternative zur Gründung von Stadtwerken und zur stärkeren Einbindung der Konzessionsgemeinden in die Entscheidungen der badenova wurde das Projekt KOMPAS entwickelt: KOMmunale PArtnerSchaft. Optimal wird dies durch eine direkte Beteiligung an der badenova erreicht. Die Veräußerung von Kommanditanteilen an Konzessionsgemeinden ist damit Kernstück des KOMPAS-Modells.

Unter Berücksichtigung der geringen Verfügbarkeit von KG-Anteilen (8,165 %; siehe Ziffer 5.1) ermöglicht dies einer Gemeinde jedoch noch nicht, eine in der Höhe vergleichbare Investition zu einem Stadtwerk. Daher ist eine zweite Komponente Teil von KOMPAS, die aufgrund der Abstimmung mit dem Regierungspräsidium noch nicht final entwickelt ist (siehe Ziffern 4.4 und 4.5). Dieser zweite Teil soll erst zu einem späteren Zeitpunkt nach endgültiger Abstimmung mit dem Regierungspräsidium umgesetzt werden.


4.1 Eckpunkte der Anteilsveräußerung:

  • Thüga gibt bis zu 7 % ihrer badenova-Anteile an neue kommunale Gesellschafter ab, die Vertragspartner der badenova mit einem Konzessionsvertrag sind.


  • Die Stadtwerke Freiburg GmbH gibt bis zu 0,878 % ihrer Anteile an diese neuen Kommanditisten ab. Um allen Konzessionsgemeinden ein Beteiligungsangebot unterbreiten zu können, werden insgesamt 8,165 % KG-Anteile benötigt, die sich aus dem 7 %-Anteil Thüga, dem genannten 0,878 %-Anteil Stadtwerke Freiburg GmbH und dem 0,287 %-Anteil Technische Werke Oberkirch GmbH zusammen setzen.

  • Der Verkauf der Anteile soll zum Ertragswert erfolgen, der bereits von einem Wirtschaftsprüfer zum Stichtag 01.01.2010 ermittelt wurde.

  • Grundlage zur Ermittlung der Beteiligungsquote neuer Kommanditisten ist ein Zählerschlüssel, welcher sich aus der Anzahl der in der Konzessionsgemeinde, zum Stichtag 30. Juni 2009, ermittelten Strom- und Gaszähler ergibt. In diese Ermittlung können auch die unter Ziffer 3.4 frei werdenden Stromkonzessionen einbezogen werden. Als Untergrenze wurde eine Investitionssumme für den Erwerb von KG-Anteilen in Höhe von 100.000 € festgelegt.

  • Der Käufer des KG-Anteils verpflichtet sich zur Rückübertragung auf den Verkäufer zum Ertragswert, sofern er den Geschäftsanteil ganz oder teilweise veräußern will oder die bestehende Konzession mit badenova an einen Dritten vergeben wird. Soweit Konzessionen nur teilweise anderweitig vergeben werden, kann vereinbart werden, dass auch die Rückveräußerung nur anteilig erfolgen soll. Sollten im Übrigen Kommanditanteile anderer Kommanditisten zur Veräußerung anstehen, sind die Partner einig, dass vorrangig Thüga die Möglichkeit erhalten soll, diese zu erwerben, um so ihre ursprüngliche Beteiligungsquote von 47,3 % wieder zu erreichen.

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  • Im Laufe des Jahres 2013 sollen den Gemeinden, die sich für einen Erwerb der Kommanditanteile entschieden haben, noch verbleibende Kommanditanteile oder entsprechende Investitionsmöglichkeiten angeboten werden, um ein vergleichbares Investitionsvolumen zu einem möglichen Netzerwerb zu erreichen. Dies geschieht unter der Voraussetzung, dass die ermittelte Zielinvestitionsquote noch nicht erreicht und keine der unter Ziffer 4.5 dargestellten bzw. andere vergleichbare Optionen möglich sind.


4.2 Alternativen zur Anteilsveräußerung

Mit KOMPAS kann badenova den Konzessionsgemeinden weit mehr bieten als nur einen Konzessionsvertrag: Unternehmerisches Engagement im Verbund, Mitsprachemöglichkeit und kommunale Daseinsvorsorge vor Ort.

Die Gemeinde als Partner des größten kommunalen Netzwerks

- wird Gesellschafter in der Größe eines Stadtwerks; auf Augenhöhe und im Schulterschluss mit der Mehrheit der Gemeinden in Südbaden;

- ist nicht nur am Netz beteiligt, sondern an allen Themen heutiger und künftiger Energieversorgung (dezentrale Erzeugung, Kraft-Wärme-Kopplung, regenerative Energien von Photovoltaik bis Biogas, intelligentes Netzmanagement).


Ziel muss dabei sein, die Gründungsgesellschafter durch den Einstieg neuer Gesellschafter nicht schlechter zu stellen – daher muss ein ausgewogenes Gesellschafterverhältnis im Sinne des Konsortialvertrages sichergestellt werden.

Eine Erweiterung des Anteileignerkreises könnte anstelle der Anteilsabtretungen grundsätzlich auch über eine Erhöhung des Kommanditkapitals erfolgen, die auf den ersten Blick in steuerlicher und wirtschaftlicher Hinsicht einfacher zu gestalten wäre.

Mit der jetzt gewählten Variante ergibt sich eine Verschiebung der Gesellschaftsanteile hin zu den von Kommunen direkt an badenova gehaltenen Anteilen, ohne Änderung der Beteiligungsquoten der bisherigen Gesellschafter, mit Ausnahme von Thüga und Stadtwerke Freiburg GmbH.

Eine Kapitalerhöhung durch Gewährung neuer Kommanditanteile hätte die Quote der Gründungsgesellschafter, gerade der kleineren kommunalen Gesellschafter, stark verwässert - oder diese hätten sich anteilig an der Kapitalerhöhung beteiligen müssen, um ihren Status quo zu halten.

Diese Alternative hätte einen deutlich höheren Abstimmungsaufwand mit allen Gesellschaftern erfordert und wurde insbesondere von Kommunen mit geringem Kommanditanteil nicht befürwortet.


4.3 Unternehmensbewertung: Ergebnis Gutachten

badenova hat vor dem Hintergrund der Aufnahme neuer Gesellschafter im Rahmen des Projektes KOMPAS die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft KPMG beauftragt, eine Unternehmensbewertung zum 01.01.2010 durchzuführen. Der dabei ermittelte Unternehmenswert soll maßgeblich für die Bestimmung des Verkaufspreises sein. Bei der Auftragsdurchführung wurde der IDW S 1 „Grundsätze zur Durchführung von Unternehmensbewertungen“ des Hauptfachausschusses des Instituts der Wirtschaftsprüfer in der Fassung vom 02. April 2008 unter Berücksichtigung der Auswirkungen der Unternehmenssteuerreform 2008 zu Grunde

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gelegt. Die gutachterliche Stellungnahme ergab einen Ertragswert zum 01. Januar 2010 von 773.343 T€. Diesem Ertragswert sind Sonderwerte in Höhe von insgesamt 16.074 T€ hinzuzurechnen. Daraus ergibt sich ein Unternehmenswert zum 01.01.2010 in Höhe von 789.417 T€.


4.4 Einschätzung des Regierungspräsidiums

Mit Schreiben vom 22.12.2009 hat das Regierungspräsidium Freiburg mitgeteilt, dass gegen die geplante Beteiligung von Kommunen als Kommanditisten der badenova keine Bedenken bestehen.

Das Beteiligungskonzept der badenova für die Kommunen enthielt jedoch eine zusätzliche Komponente, die den interessierten Kommunen je nach ihrer Leistungsfähigkeit, eine Aufstockung ihrer Anteile in Form einer stillen Beteiligung ermöglichen sollte. Das Regierungspräsidium hat in dem genannten Schreiben allerdings auf grundsätzliche kommunalrechtliche Bedenken in Bezug auf stille Beteiligungen hingewiesen. Zu dieser Teilkomponente sind weitere Gespräche zwischen badenova und dem Regierungspräsidium geplant; über das Ergebnis wird dem Gemeinderat berichtet.


4.5 Optionen für eine zusätzliche Komponente im KOMPAS-Modell

Sofern das Regierungspräsidium die o.g. kommunalrechtlichen Bedenken aufrecht erhält, werden derzeit noch verschiedene Modelle geprüft, die für die Gemeinden die Möglichkeit eröffnen, eine vergleichbare Investition zu einem Netzerwerb zu erzielen:

Einrichtung von Gesellschafterkonten, auf die verzinsliche Einzahlungen in die Kapitalrücklage vorgenommen werden können;

Gewährung eines partiarischen Darlehens (= Unternehmerdarlehen mit Beteiligung am Gewinn oder Umsatz);

Aufstockung des KG-Anteils, sofern nach drei Jahren noch Kommanditanteile aus dem unter Ziffer 5.1 aufgeführten Volumen verfügbar sind.



5. Anteilsabwicklung, Gewinnausschüttung

Die Reihenfolge der Ausübung der KG-Erwerbsrechte soll wie folgt vereinbart werden:

zuerst: Anteile Oberkirch: 0,287 %

dann: 1. Tranche Thüga: 3,500 %

dann: 1. Tranche Stadtwerke Freiburg: 0,500 %

dann: 2. Tranche Thüga: 3,500 %

zuletzt: 2. Tranche Stadtwerke Freiburg: 0,378 %


somit gesamt zu veräußernde KG-Anteile: 8,165 %



Mit der Technische Werke Oberkirch GmbH wurde zum 31.12.2009 die Übertragung des KG-Anteils auf der Grundlage des o.g. Ertragswertgutachtens vereinbart, der treuhänderisch von der badenova Beteiligungs-GmbH gehalten wird. Diese Änderung wurde beim Amtsgericht Freiburg zur Eintragung im Handelsregister angemeldet.

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Die Gewinnausschüttung von badenova an die Kommanditisten, welche keine KG-Anteile abgeben, wird sich auf Grundlage der aktuellen Wirtschafts- und Finanzplanung nicht verändern.


6. Änderungen im Konsortialvertrag und im Gesellschaftsvertrag


6.1 Konsortialvertrag

In der Beschreibung des Unternehmensgegenstandes (§ 1) werden die einzelnen Tätigkeiten in Bezug auf Energie, Wasser und Wärme präzisiert.

Das in § 5 Abs. 1 Satz 3 enthaltene Vorschlagsrecht für einen Aufsichtsratssitz ist nicht mehr aktuell und wird gestrichen. Die Arbeitnehmerbeteiligung ist zwischenzeitlich im Drittelbeteiligungsgesetz geregelt.

Auf die namentliche Nennung der Gäste im Kommunalbeirat wird in § 7 verzichtet und die Aufnahme von Gästen dem Aufsichtsrat übertragen.

Die Ergänzung bzw. Änderungen in § 8 Abs. 4 und § 9 sind durch das Projekt KOMPAS bedingt.

Ein Mitglied im Sachverständigenbeirat (§ 11 Abs. 4) soll auf Vorschlag der Kommanditisten, welche nicht Hauptgesellschafter der badenova sind, benannt werden. Dafür entfällt ein Sitz, den bisher ein Vorstandsmitglied der badenova inne hatte.


6.2 Gesellschaftsvertrag

Die vorstehenden Modifikationen im Konsortialvertrag, welche alle Kommanditisten der badenova betreffen, wirken sich auch auf den Gesellschaftsvertrag aus.

Darüber hinaus sind folgende Änderungen bzw. Ergänzungen im Gesellschaftsvertrag vorgesehen:

§ 5 regelt die Einrichtung von Konten der Gesellschafter. Bei der Gesellschaft sollen zukünftig auch verzinsliche Kapitalkonten für die Gesellschafter eingerichtet werden können.

§ 6 Abs. 5 bis 7 enthalten neue Regelungen zum Vollzug des Beitritts und Ausscheidens von Kommanditisten.

§ 15 Abs. 2 lit. c) und i) eröffnet dem Aufsichtsrat die Möglichkeit zur Übertragung bestimmter Aufgaben auf die Geschäftsführung; in lit. d) wird die Zuständigkeit des Aufsichtsrates unter Berücksichtigung der veränderten Rahmenbedingungen des Wettbewerbes aktualisiert.

In den §§ 8, 11, 13 19 und 27 wurden redaktionelle Änderungen vorgenommen.



7. Verfahren und Zeitplan

7.1 badenova, Thüga und Stadt / Stadtwerke Freiburg GmbH

In der gemeinsamen Sitzung von Aufsichtsrat und Gesellschafterversammlung der badenova am 20.11.2009 wurde das Projekt KOMPAS (früherer Projekttitel: KOKON) – vorbehaltlich der Beschlüsse in den Gremien der Gesellschafter – genehmigt.

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Eine verbindliche Beschlussfassung zum Verkauf des KG-Anteils durch den Aufsichtsrat der Thüga-AG ist am 04.12.2009 erfolgt.

Das Projekt soll vom Gemeinderat der Stadt Freiburg in der Sitzung am
23. Februar 2010 beraten und beschlossen werden.


7.2 Weiteres Verfahren

Die Beschlussfassung in allen Gesellschafterkommunen der badenova sollte möglichst so erfolgen, dass das Projekt im März 2010 anlaufen kann.


Über den Verkauf der ehemaligen Kommanditanteile der Technische Werke Oberkirch GmbH, welche treuhänderisch von der badenova Beteiligungs-GmbH gehalten werden, entscheidet die Gesellschafterversammlung der badenova AG & Co. KG.


Bürgermeister Rein betont, dass der kommunale Zusammenschluss in der Energieversorgung dadurch weiter gestärkt werde. Wichtig sei auch, dass badenova eine innovative Energiepolitik betreibe und natürlich auch für Wirtschaftlichkeit sorgt.


H. Dr. Radensleben erklärt den Gegenstand des Beschlusses. Er betont, dass Ziel der badenova sei, die kommunale Basis zu stärken. Viele Kommunen betrachten mittlerweile die Vergabe der Konzession als vertane Chance, doch die Gründung eigener Stadtwerke sei nicht ohne Risiko.


Auf die Frage von Stadträten Andreas Fleig und Jörg Leber (CDU) erklärt H. Dr. Radensleben, dass keiner der potentiellen neuen Gesellschafter mehr Anteile erwerben könne als sein Stromnetz wert sei, auch die stille Beteiligung werde durch den Netzwerk begrenzt.


Beschluss (einstimmig 26:0:0)


  1. Der Gemeinderat nimmt Kenntnis von dem Sachstand zur strategischen Ausrichtung von badenova AG & Co. KG und stimmt der beabsichtigten Aufnahme weiterer kommunaler Gesellschafter durch Abgabe von Kommanditanteilen an der badenova AG & Co. KG seitens Thüga AG, Technische Werke Oberkirch GmbH (badenova Beteiligungs-GmbH) sowie Stadtwerke Freiburg GmbH zu.


  1. Der Gemeinderat stimmt dem Verzicht auf ein schriftliches Verkaufsangebot von Thüga AG, Stadtwerke Freiburg GmbH und Technische Werke Oberkirch GmbH (badenova Beteiligungs-GmbH) gem. § 9 Abs. 2 Konsortialvertrag zu.


  1. Der Gemeinderat stimmt dem Verzicht auf alle Vorkaufsrechte im Rahmen des Projektes KOMPAS gemäß § 22 Abs. 2 und 4 des Gesellschaftsvertrages der badenova AG & Co. KG zu.


  1. Der Gemeinderat stimmt den Änderungen des Konsortialvertrages gemäß Anlage 2 sowie der Neufassung des Gesellschaftsvertrags der badenova AG & Co. KG gemäß Anlage 4 zu.


  1. Der Gemeinderat stimmt den im Zuge der Aufnahme weiterer Kommanditisten im Rahmen des Projektes KOMPAS erforderlichen Änderungen des Gesellschafterkreises und der Kapitalanteile in § 4 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages der badenova AG & Co. KG, einschließlich des Erwerbs der Kommanditbeteiligung von Technische

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Werke Oberkirch GmbH durch die badenova Beteiligungs-GmbH im Wege der Sonderrechtsnachfolge, zu.


  1. Der Gemeinderat beauftragt den Bürgermeister, die zum Vollzug der Beschlussziffern 1 bis 5 in der Gesellschafterversammlung der badenova AG & Co. KG erforderlichen Erklärungen abzugeben.


TOP. 4) Bebauungsplan „Rampar-Teilbereich 1“

- Offenlagebeschluss


Mit dem Aufstellungsbeschluss des Gemeinderates vom 20.11.2009 wurde der Planungswille bekundet, auf einer Teilfläche des früheren Bebauungsplanes "Rampar" eine städtebauliche Neuordnung im Rahmen eines eigenständigen Bebauungsplanes mit der Planbezeichnung "Rampar-Teilbereich 1" zu entwickeln. Ziel des Bebauungsplanes ist der Ausschluss von Vergnügungsstätten, insbesondere Spielotheken, um eine Abwertung des Gebietes zu verhindern. Innerhalb des Plangebietes bestehen bereits zwei Spielotheken im Anwesen "Neuer Weg 18". Die planungsrechtliche Festsetzung des neuen Bebauungsplanes erfolgt auf der Grundlage eines einfachen Bebauungsplanes entsprechend § 30 Abs. 3 BauGB und als Bebauungsplan der Innenentwicklung entsprechend § 13 a BauGB. Nach dem Inhalt des Bebauungsplanes wird das Gebiet als eingeschränktes Gewerbegebiet nach § 8 BauNVO ausgewiesen. Es sollen nur Betriebe zulässig sein, die das Wohnen nicht wesentlich stören und daher im Hinblick auf Emissionen den Anforderungen des § 6 Abs. 1 BauNVO (im Sinne einer Mischgebietsverträglichkeit) entsprechen. In diesem eingeschränkten Gewerbegebiet soll die Ausnahme nach § 8 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO (Vergnügungsstätten) nicht zulässig sein. Im Rahmen einer Vorprüfung durch die Träger öffentlicher Belange in der Zeit vom 22.12.2009 bis 15.01.2010 haben sich keine Anhaltspunkte ergeben, die ein weitergehendes Umweltverträglichkeitsgutachten für die Gebietsplanung erforderlich machen. Für das Plangebiet wurde eine Veränderungssperre erlassen, die durch öffentliche Bekanntmachung am 05.11.2008 für die Dauer von 2 Jahren in Kraft getreten ist. Im Rahmen des nächsten Verfahrensschrittes der Offenlage soll jedermann die Gelegenheit gegeben werden, den Bebauungsplanentwurf für die Dauer von einem Monat einzusehen und Stellungnahmen abzugeben.


Beschluss (einstimmig 26:0:0)


Der Gemeinderat beschließt die Offenlage des Bebauungsplanentwurfes "Rampar-Teilbereich 1" gem. § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 i.V. mit §§ 13 a und 30 BauGB.

TOP. 5) Bebauungsplan „Neufassung Isenberg“

- Offenlagebeschluss

Mit Aufstellungsbeschluss vom 20.11.2009 wurde der Planungswille zur städtebaulichen Neuordnung des Plangebiets bekundet. Die intensiven planungsrechtlichen Bewertungen durch das beauftragte Planungsbüro Fahle Stadtplanung und Partner (FSP) zusammen mit dem Rechtsanwaltsbüro Prof. Dr. Sparwasser (SHP) haben zu dem Ergebnis geführt, dass eine grundsätzliche Neuaufstellung des Bebauungsplanes die größtmögliche Rechtssicherheit bietet. - 10 - Innerhalb des Plangebietes sind in der Gerberstraße mehrere Vergnügungsstätten vorhanden (3 Spielotheken sowie eine Discothek und eine Nachtbar). Durch die Ansiedlung weiterer Vergnügungsstätten ist mit einer Destabilisierung der gewerblichen Nutzungsstrukturen und einer Niveauabsenkung des Gebietes zu rechnen. Zur Sicherung eines gewerblichen Standortes für die Bereiche Produktion, Handel und Dienstleistung und letztendlich zur Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen sollen Vergnügungsstätten im gesamten Geltungsbereich des Bebauungsplanes "Neufassung Isenberg" ausgeschlossen werden. Dies dient letztendlich der Wahrung des Gebietscharakters eines Gewerbebgebietes. Die im Gebiet bestehenden Vergnügungsstätten genießen weiterhin Bestandsschutz. Erweiterungsmöglichkeiten des Bestandes werden durch die getroffenen Festsetzungen aber ausgeschlossen. Mit der Neuaufstellung des Bebauungsplanes werden die bisherigen planungsrechtlichen Festsetzungen auf den notwendigen Regelungsbedarf reduziert und aktualisiert. Im Rahmen einer Vorprüfung durch die Träger öffentlicher Belange in der Zeit vom 22.12.2009 bis 15.01.2010 haben sich keine Anhaltspunkte ergeben, die ein weitergehendes Umweltverträglichkeitsgutachten für die Gebietsplanung erforderlich machen. Für das Plangebiet wurde eine Veränderungssperre erlassen, die durch öffentliche Bekanntmachung vom 05.11.2008 für die Dauer von 2 Jahren in Kraft getreten ist. Im Rahmen des nächsten Verfahrensschrittes der Offenlage soll jedermann die Gelegenheit gegeben werden, den Bebauungslanentwurf für die Dauer von einem Monat einzusehen und Stellungnahmen abzugeben.


Beschluss (einstimmig 26:0:0)


Der Gemeinderat beschließt die Offenlage des Bebauungsplanentwurfes "Neufassung Isenberg" gem. § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 i.V mit § 13 a BauGB.



TOP. 6) Hallengebühren in der Stadt Breisach am Rhein


Dezernent Bitzenhofer führt in das Thema ein. Er dankt den Ortsvorstehern für die erlangte Lösung.


Die Stadt Breisach am Rhein verfügt über folgende Hallennutzungen:

Stadthalle, Breisgauhalle, Malteserhalle Gündlingen, Tuniberghalle Oberrimsingen und Attilahalle Niederrimsingen.


Daneben bestehen als kleinere Versammlungsräume der Gemeindesaal Gündlingen, der Gemeindesaal Niederrimsingen und die Spitalkirche. Mit Ausnahme der Attilahalle Niederrimsingen gibt es für jede Hallennutzung eine Benutzungs- und Kostenordnung. Die darin festgelegten Kostenregelungen sind bislang sehr unterschiedlich ausgestaltet. Daher hat die Verwaltung die Thematik aufgegriffen mit der Zielsetzung, eine möglichst transparentere Gestaltung der Hallengebühren innerhalb der Stadt Breisach am Rhein zu erreichen.


Folgende Kostenregelung wird vorgeschlagen:


Für die Stadthalle mit ca. 460 Sitzplätzen wird künftig eine Gebühr in Höhe von 260 € für Vereine, 360 € für Sonstige und 500 € für Auswärtige und gewerbliche Nutzung erhoben.

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Für die Malteserhalle, die Attilahalle und die Tuniberghalle in den Stadtteilen mit jeweils ca. 250 Sitzplätzen gilt die Regelung 130 € für Vereine, 230 € für Sonstige und 400 € für Auswärtige und gewerbliche Nutzung.


Soweit ein Hausmeister während der Veranstaltung anwesend sein muss, wird hierfür eine Pauschale von 50 € und ab 24 Uhr von 75 € erhoben. Die bisherigen Regelungen für die Nebenkosten und Kautionserhebung bleiben hiervon unberührt.


Für die Nutzung des Gemeindesaales in Gündlingen wird eine Grundmiete in Höhe von 70 € für Vereine, für Sonstige 100 € pro Tag und für Auswärtige und gewerbliche Nutzung 300 € festgelegt. Für die Nutzung der Kücheneinrichtung wird eine Pauschale in Höhe von 30 € festgelegt.


Auf Grund der unterschiedlichen Regelungen bezüglich der Kücheneinrichtung in Niederrimsingen und Gündlingen wird zunächst auf eine Kostenerhöhung für den Gemeindesaal

Niederrimsingen verzichtet und zu einem späteren Zeitpunkt nachgeholt.


Auf die Frage von Stadträtin Ulrike Maier-Hänle (SPD) erklärt Dezernent Bitzenhofer, dass die Pauschale von 75 € ab 24 Uhr nicht zusätzlich zu der Pauschale von 50 € kommt. Selbstverständlich sei die Pauschale nicht kostendeckend.


Stadtrat Jörg Leber (CDU) stellt fest, dass dies eine gute Lösung sei, da bisher keine Pauschale für den Hausmeister erhoben wurde.


Bürgermeister Rein stellt fest, dass mit den Hallengebühren sicherlich nicht den städtischen Haushalt saniert werde. Es gehe darum, eine gerechterer Gebührenstruktur zu finden.


Beschluss (einstimmig 26:0:0)


Der Gemeinderat stimmt den Änderungen für die Benutzungs- und Kostenordnung der o.g. Hallen, ebenso der Neufassung der Benutzungs- und Kostenordnung für die Attilahalle Niederrimsingen zu.



TOP. 7) Gebührenanpassung und Satzungsänderungen der Abwassersatzung zum 01.04.2010


Der als Anlage 1 beigefügte Entwurf der „Satzung zur Änderung der Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwassersatzung – AbwS)“ der Stadt Breisach am Rhein hat zum Gegenstand:


  1. Anpassung der Abwassergebühren zum 01.04.2010


Unter Zugrundelegung des gebührenfähigen Aufwands und der Prognoseentscheidung ergeben sich ab 01.04.2010 folgende Gebührensätze:


Für die Benutzung der Kläranlage

bisher 1,58 €/m³ künftig 1,72 €/m³

Für die Benutzung der Flächenkanäle

bisher 1,44 €/m³ künftig 1,30 €/ m³

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Für Abwasser, das zu einer öffentlichen Abwasserbehandlungsanlage gebracht wird

bisher 13,60 €/m³ künftig 1,72 €/ m³

Die Abwassergebühr für die Benutzung der Flächenkanäle und Kläranlagen ermäßigt sich für Grundstücke, die nicht an öffentliche Oberflächenentwässerung angeschlossen werden können, um

bisher 0,72 €/m³ künftig 0,65 €/m³


Gegenüber der Gebührenkalkulation für 2009 ergeben sich Kostensteigerungen bei der Kläranlage, die zu einem Gebührenanstieg von 1,58€/ m³ auf 1,72€/ m³ führen. Dem Gegenüber steht eine Kostensenkung bei den Flächenkanälen, die zu einer Gebührensenkung von 1,44€/ m³ auf künftig 1,30€/ m³ führt. Die Abwassergebühr für die Benutzung der Kläranlage und Flächenkanäle kann damit im Vergleich zum Vorjahr mit 3,02 €/m³ stabil gehalten werden.

Die Neukalkulation der Abwassergebühren für geschlossene Gruben ergibt sich aufgrund geänderter technischen Voraussetzungen. Die Abwässer fallen hauptsächlich aus der Leerung von Hausklärgruben an. Nachdem es sich um geschlossene Gruben handelt, wird von normalen häuslichem Abwasser mit einem normalem Verschmutzungsgrad ausgegangen. Auf der Gemarkung der Stadt Breisach gibt es derzeit ca. 15 – 20 Gruben. Da die Abwässer angeliefert werden, entfallen die Kosten für die Benutzung der Flächenkanäle. Die Kosten für die Abwässer die zur Kläranlage gebracht werden, werden deshalb an den Gebührensatz zur Benutzung der Kläranlage in Höhe von 1,72€/m³ angeglichen.


I.Neufassung § 41 Abwassersatzung – Absetzung von Frischwasser


Neben der Berücksichtigung der Gebührenerhöhung besteht für die Abwassersatzung folgender weiterer Änderungsbedarf:


Aufgrund einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes Baden-Württemberg muss § 41 Abwassersatzung neu gefasst werden. Die bisherige Regelung zur Absetzung von Frischwassermengen gem. § 41 Abs. 1 Abwassersatzung sah vor, dass Wassermengen, die nachweislich nicht in die öffentlichen Abwasseranlagen eingeleitet werden, auf Antrag des Gebührenschuldners bei der Bemessung der Abwassergebühr abgesetzt werden können. Von dieser Absetzung ausgenommen war eine Wassermenge von 12m³/Jahr. Für diese Wassermenge musste eine Abwassergebühr entrichtet werden. Durch Urteil vom 19.03.2009 hat der Verwaltungsgerichtshof BW entschieden, dass diese Bagatellegrenze nicht mit dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz vereinbar ist.


Die zum Beschluss vorgelegte Änderungssatzung (Anlage 1) wurde nach dem Muster des Gemeindetags Baden-Württemberg um die entsprechenden Regelungen ergänzt. Nach § 41 Abs. 1 der Abwassersatzung bleibt künftig die gesamte Frischwassermenge, die nicht in die öffentliche Abwasseranlage eingeleitet werden, von der Abwassergebühr ausgeschlossen.


Der Nachweis über die nichteingeleiteten Frischwassermengen muss vom Gebührenschuldner mit einem den eichrechtlichen Vorschriften entsprechenden Wasserzähler geführt werden. Die Neufassung des § 41 sieht vor, dass die Zwischenzähler auf Antrag des Grundstückeigentümers von der Gemeinde eingebaut, unterhalten und entfernt werden. Sie stehen im Eigentum der Gemeinde und werden von ihr abgelesen. Ähnlich den Hauptwasserzählern werden für die Einbau- und Unterhaltungskosten künftig eine Zählergebühr gem. § 42a der Abwassersatzung erhoben. Danach ergeben sich folgende monatliche Gebühren für Zähler mit einem Durchfluss von:

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m³/ Stunde

bis 5

6-10

11-20

21-50

über 50

Standrohrzähler

/Monat

1,79

2,02

4,88

5,83

13,57

2,02



Beschluss (einstimmig 26:0:0)


  1. Der Gemeinderat stimmt der vorgelegten Kalkulation der Abwassergebühren (vgl. Anlage 2) zu.


  1. Der Gemeinderat beschließt die als Anlage 1 beigefügte Satzung zur Änderung der Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwassersatzung - AbwS) in der Fassung vom 17.03.2009


TOP. 8) Abwasserbeseitigung

- Feststellung der Rechnungsergebnisse 2008


Die Rechnungsergebnisse 2008 der Abwasserbeseitigung sind durch den Gemeinderat förmlich festzustellen.


Der Bereich Kläranlage schließt 2008 mit einem Überschuss von 68.004 € ab. Der Überschuss 2008 wird mit dem festgestellten Restfehlbetrag per 31.12.2007 in Höhe von 201.142 € verrechnet, so dass noch ein Restfehlbetrag per 31.12.2007 in Höhe von 161.987 € verrechnet, so dass sich ein Restfehlbetrag per 31.12.2008 von 101.139 € ergibt.


Beschluss (einstimmig 26:0:0)


Der Gemeinderat stellt die Rechnungsergebnisse 2008 der Abwasserbeseitigung für den Bereich Kläranlage mit einem Überschuss von 68.004 € und für den Bereich Flächenkanäle mit einem Überschuss von 60.848 € fest.


Der Überschuss 2008 der Kläranlage ist dem festgestellten Restfehlbetrag per 31.12.2007 zu verrechnen. Der Überschuss 2008 der Flächenkanäle ist mit dem Restfehlbetrag per 31.12.2007 zu verrechnen.


Die verbleibenden Fehlbeträge sind bei künftigen Gebührenkalkulationen zu berücksichtigen.


TOP. 9) Elternbeiträge für Kinder in Tageseinrichtungen der Stadt Breisach am Rhein


Dezernent Bitzenhofer berichtet, dass die Elternbeiträge in den Tageseinrichtungen der Stadt Breisach am Rhein und in den kirchlichen Einrichtungen einheitlich gestaltet worden sind. Für die Kinderbetreuung für über Dreijährige wurde ab 01.01.2010 das Württembergische Modell entsprechend den Richtlinien der Landesverbände eingeführt. Sämtliche Tageseinrichtungen innerhalb der Stadt Breisach am Rhein haben für die Betreuung der Kinder über 3 Jahre auf das Württembergische Modell umgestellt. Die Landesverbände sehen für den 01.09.2010 eine Erhöhung bei 11-monatiger Abrechnung auf 95 € für Familien mit einem Kind, bei zwei Kindern 72 € je Kind und bei drei Kindern 48 € je Kind und bei vier Kindern und mehr auf 16 € je Kind vor.

Diese Erhöhung wird vorgeschlagen und ist mit den kirchlichen Trägern abgestimmt.

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Die Beiträge für die Kleinkindbetreuung (unter 3 Jahren) betragen derzeit bis zur Vollendung des 2. Lebensjahres 230 € und bei der Kleinkindbetreuung zwischen 2 und 3 Jahren 140 €.


Da die Stadt Breisach am Rhein im Vergleich zu anderen Kommunen eine sehr niedrige Beitragsgestaltung hatte, würden die sofortigen Angleichungen an die von den Landesverbänden vorgeschlagenen Beitragssätze zu erheblichen Erhöhungen führen. Die Landesverbände sehen z.B. für die Betreuung eines Kindes aus einer Familie mit einem Kind einen Beitrag von monatlich 281 € vor.


Vorgeschlagen werden für die Kinder bis zur Vollendung des 2. Lebensjahres eine Gebühr in Höhe von 250 € bei einer Familie mit einem Kind, mit zwei Kindern 185 €, mit drei Kindern 125 €, mit vier und mehr Kindern 51 €.


Nach den Empfehlungen der Landesverbände für Elternbeiträge bei Betreuung von unter Dreijährigen in altersgemischten Gruppen ist für Kinder zwischen 2 und 3 Jahren die Festlegung der Elternbeiträge mit einem Zuschlag von 100 % gegenüber dem Beitrag in Regelgruppen für über Dreijährige gerechtfertigt.

Analog dieser Regelung wird empfohlen, die Elternbeiträge für Kinder über 2 Jahren entsprechend festzusetzen. Bisher wurden hier 140 € erhoben.


Bürgermeister Rein stellt fest, dass die Stadt Breisach bisher sehr niedrige Beiträge hatte. Die neue Regelung wurde ausführlich mit den Kirchen und den Fraktionsvorsitzenden abgesprochen.


Stadträtin Imogen Wiedensohler (FDP/FWB) sieht ein, dass die Beitragserhöhung notwendig sei und bewertet die Beibehaltung der Drittkindregelung als positiv.


Für die ULB betont Stadtrat Anton Siegel, dass die Gebührenerhöhung zwar moderat, aber für die Familien trotzdem schmerzlich sei. Es muss aber auch festgehalten werden, dass die Stadt nicht immer alle Kosten tragen könne.


Beschluss (einstimmig 26:0:0)


1) Der Gemeinderat der Stadt Breisach am Rhein stimmt der Neufestsetzung der Elternbeiträge für Tageseinrichtungen ab 01.09.2010 wie folgt zu:


a) Kinder über 3 Jahre

Familien mit einem Kind 95 €

Familien mit zwei Kindern 72 €

Familien mit drei Kindern 48 €

Familien mit vier Kindern 16 €


b) Kinder zwischen 2 und 3 Jahren

Familien mit einem Kind 190 €

Familien mit zwei Kindern 144 €

Familien mit drei Kindern 96 €

Familien mit vier und mehr Kindern 32 €

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c) Kinder bis zur Vollendung des 2. Lebensjahres

Familien mit einem Kind 250 €

Familien mit zwei Kindern 185 €

Familien mit drei Kindern 125 €

Familien mit vier Kindern 51 €


2) Die Verwaltung wird beauftragt, die Benutzungsgebührenordnungen entsprechend zu überarbeiten.


TOP. 10) Verschiedenes


Dezernent Bitzenhofer teilt dem Gemeinderat mit, dass es der Stadt nun endlich gelungen sei, mit dem Anbieter Telekom einen Vertrag über die Versorgung DSL abzuschließen. Die Umsetzung soll bis Ende des Jahres erfolgen.


Stadtrat Jürgen Langer (ULB) erkundigt sich über den Sachstand des Antrages seiner Fraktion bezüglich des Lärmschutzes an der L 113 mit Geschwindigkeitsbegrenzung 80 zwischen 20 H 00 und

6 H 00. Bürgermeister Rein berichtet, dass die Stadt den Antrag der Verkehrsrechtsbehörde im Landratsamt weitergeben habe. Es gäbe leider dort einen Personalengpass derzeit, so dass die Bebarbeitung etwas länger dauert.


Auf Anfrage von Stadtrat Jürgen Langer wird Tiefbauamtsleiter Geisert beauftragt, zu prüfen, ob der Parkplatz an der Stadteinfahrt-Süd mit Splitt oder ähnliches Material versehen werden kann.


Stadtrat Reiner Zimmermann (SPD) bekundet sein Ärgernis über die gefällten Platanen am Brunnenplatz in Niederrimsingen. Der zentrale Dorfplatz sei völlig kahl. Die Bürger haben kein Verständnis dafür.


Bürgermeister Rein bittet Ortsvorsteher Hintereck um Erklärung. Dieser berichtet, dass die Platanen eine Gefahr darstellten, da die Wurzeln das Pflaster hochgehoben haben. Dies sei der Grund für die Fällaktion. Er verstehe nicht die Aufregung, da das Thema wiederholt im Ortschaftsrat behandelt worden sei. Es gibt auch einen Beschluss darüber im Jahre 2008.


Schluss der Sitzung: 19.15 Uhr


Zur Beurkundung



Gemeinderäte: Der Bürgermeister:





Die Protokollführe­rin:




E. Dizien-Richarz



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