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Vor Eintritt in die Tagesordnung begrüßt Bürgermeister Vonarb
Herrn Dr. Bernd Fahle vom Planungsbüro Fahle, Freiburg, der zu TOP. 3 –ö-
vortragen wird.
TOP.
1) Frageviertelstunde für
Einwohner
Herr Lothar Neumann,
Vorsitzender der Interessengemeinschaft Breisacher Vereine berichtet, dass die
Breisacher Vereine mit großer Freude vernommen haben, dass die Stadt sie auch
weiterhin unterstützen wird. Er dankt Bürgermeister Vonarb sowie allen Mitarbeitern
der Verwaltung und des Bauhofs für die Unterstützung und die gute Zusammenarbeit.
TOP. 2) Bekanntgabe
der Beschlüsse der nichtöffentlichen Gemeinderatssitzung vom 15.11.2005
Gemäß
§ 35 Abs. 1 GemO wird bekanntgegeben, dass der Gemeinderat in seiner nichtöffentlichen
Sitzung vom 15.11.2005
- der Veräußerung einer Teilfläche von ca. 1115
m² des städtischen Grundstücks mit dem daraufbestehenden Gebäude sowie
- dem Antrag einer Firma auf Stundung der
Gewerbesteuer zugestimmt hat.
TOP. 3) Flächennutzungsplan 2020 der Vereinbarten
Verwaltungsgemeinschaft Breisach-Ihringen-Merdingen
- Behandlung der im Rahmen der Offenlage
eingegangenen Stellungnahmen und Anregungen und Bedenken und Beschluss der
verkürzten Offenlage der Änderungspunkte
Dr.
Bernd Fahle führt in das Thema ein. Der Gemeinsame Ausschuss der Vereinbarten
Verwaltungsgemeinschaft hat die Offenlage des Flächennutzungsplanentwurfes am
08.03.2005 beschlossen. Diese Offenlage erfolgte in der Zeit vom 02.05. bis
einschl. 03.06.2005 in den Rathäusern der Mitgliedsgemeinden in der VVG
Breisach – Ihringen – Merdingen. Von dieser Offenlage wurden die Träger öffentlicher
Belange mit der Überlassung einer Planentwurfsmappe benachrichtigt.
Bereits im
Rahmen der vorangegangenen Anhörung der Träger öffentlicher Belange im
Vorverfahren wurden Stellungnahmen abgegeben, die in den Abwägungsprozess
einbezogen wurden.
Im Rahmen der
Offenlage sind erneut Stellungnahmen von Trägern öffentlicher Belange und in
den Gemeinden Ihringen und Merdingen auch Anregungen und Bedenken eingegangen,
die vom beauftragten Planungsbüro Fahle geprüft wurden.
Die
Berücksichtigung von Forderungen der Träger öffentlicher Belange führt in
Teilbereichen zu Änderungen des Planentwurfes, die eine erneute (verkürzte)
Offenlage erforderlich machen. Dies betrifft in erster Linie die
Flächenreduzierungen in der Gemeinde Ihringen, wo die zulässigen Kontingente
nach dem Landesentwicklungsplan überschritten waren.
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Für die
Verwaltung besteht das Ziel, den Flächennutzungsplan 2020 rechtzeitig vor dem
Fristablauf der Überleitungsvorschriften zum Europaanpassungsgesetz nach § 244
Abs. 1 BauGB vor dem 20.07.2006 abzuschließen, da ansonsten die neueren
Vorschriften des Baugesetzbuches anzuwenden wären.
Mit der
verkürzten Offenlage der einzelnen Änderungspunkte wird es möglich sein, im
zeitigen Frühjahr 2006 den endgültigen Feststellungsbeschluss fassen zu können.
Mit dem
Abschluss des Verfahrens für die Flächennutzungsplanung 2020 wird die Planungsentwicklung
in der Verwaltungsgemeinschaft nicht eingefroren werden.
Sobald neue
Planungserkenntnisse anstehen, die eine Entwicklung des Flächennutzungsplanes
erforderlich machen, wird umgehend nach Abschluss des Verfahrens eine Zusammenfassung
erfolgen, welche weiteren Planungsentwicklungen in die nächste Flächennutzungsplanfortschreibung
einzubeziehen sind.
Bürgermeister Vonarb ergänzt die Erläuterungen von
Dr. Bernd Fahle. Auf Wunsch von der Gemeinde Ihringen wurde die geplante Trasse
der B 31 West nicht in die Planungen aufgenommen. Jedoch werde das Landratsamt
im Rahmen des Genehmigungsverfahrens eine nachrichtliche Aufnahme der Trasse
fordern. Er betont, dass sich im Gegensatz zu Ihringen und Merdingen für
Breisach keine wesentlichen Änderungen ergeben werden. So wurden in Ihringen
beispielsweise Wohnbauflächen erheblich reduziert, da sie den prognostizierten
Flächenbedarf deutlich überschreiten. Zudem wurden sowohl auf der Gemarkung
Ihringen als auch im Bereich der Gemeinde Merdingen einige Flächen zurückgestellt,
die bei Hochwasser überschwemmt werden könnten. Was Breisach anbelangt, so
wurde unter anderem darauf verzichtet, die Sonderfläche „Naturbühne“ in den
Planungen darzustellen, da es unter anderem Bedenken wegen der Nähe zu einem so
genannten FFH-Gebiet gegeben hatte. Die geplanten Retentionsräume auf
Breisacher Gemarkung sollen künftig im Flächenutzungsplan als „Flächen für die
Wasserwirtschaft, den Hochwasserschutz und die Regelung des Wasserabflusses“
ausgewiesen werden, da die Stadt Breisach nicht grundsätzlich gegen die
Errichtung der Rückhalteräume zum Hochwasserschutz ist, sondern nur einzelne
damit verbundene Projekte wie die ökologischen Flutungen nicht akzeptiert.
Es
ergeht folgender
Beschluss
(einstimmig 25:0:0)
1) Der Gemeinderat nimmt die
eingegangenen Anregungen und Bedenken und Stellungnahmen der Träger
öffentlicher Belange entsprechend der Beratungsvorlage zur Kenntnis und erhebt
die Empfehlungen des fachplanenden Büros Fahle – Stadtplaner insoweit zum
Beschluss.
2) Der Gemeinderat beschließt die
verkürzte Offenlage der Änderungspunkte.
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TOP. 4) Bebauungsplan „Ladenzone ehemalige
Zollanlage“
- Erneuter Aufstellungsbeschluss mit
konkretisierter Nutzungsvorgabe
Mit
dem erstmaligen Aufstellungsbeschluss des Gemeinderates vom 22.07.2003 wurde
für die Ladengeschäfte in der ehemaligen Zollanlage ein Planverfahren in Gang
gesetzt und gleichzeitig eine Veränderungssperre als Satzung erlassen.
Veränderungssperren gelten nach § 14 BauGB für die
Zeitspanne von 2 Jahren. Innerhalb dieses Zeitraumes sollen die jeweiligen
Bebauungspläne zum Abschluss gebracht werden.
Ursprünglich umfasste der Bebauungsplan lediglich
den Gebäudekomplex der früheren Zollverwaltung zwischen dem Restaurant „Mc
Donald“ im Westen und der Tankstelle „Europoint“ auf der Ostseite. Das
ursprüngliche Konzept sah die Einrichtung von kleinen Gewerbeeinheiten in dem
Segment „Einzelhandel und Restaurantbetrieb“ vor. Trotz intensiver Bemühungen
der Betreiber ist es nicht gelungen, kleine funktionierende Einzelhandelsgeschäfte
in dieser Zone zu installieren.
Schon im September 2003 wurden Bestrebungen der
Grundstückseigentümer vorgetragen, eine Spielothek mit 6 Geldspielern innerhalb
des Gebäudekomplexes zuzulassen. Für derartige Spielotheken als
Vergnügungsstätten besteht eine maximale Flächenbegrenzung von 100 m².
Im Bereich der Ladengeschäfte wurde auch ein
Erotikshop eingerichtet, dem ein Erotikkino angeschlossen ist. Auf Anfrage beim
Gewerbeamt des Landratsamtes wurde bestätigt, dass diese Nutzungsart als
gebietsverträglich einzustufen ist.
Mit einem erneuten Aufstellungsbeschluss am
09.03.2004 hat der Gemeinderat der Aufforderung des Landratsamtes entsprochen,
zur objektiven planungsrechtlichen Beurteilung der gesamten baulichen Nutzung
im Bereich der ehemaligen Zollanlage einschl. Tankstelle und Restaurant Mc
Donald einen größeren zusammenhängenden räumlichen Geltungsbereich des
Bebauungsplanes zu erfassen. Aus diesem Grund wurde auch die gegenüber liegende
Straßenseite entlang des Eckartsbergweges mit einbezogen.
Im Rahmen der Ausarbeitung einer Definition für die
Nutzungszulässigkeiten innerhalb des Bebauungsplangebietes ist die
Eigentümergemeinschaft des Ladenkomplexes erneut auf die Stadt Breisach
zugekommen mit dem Antrag, die im Rahmen der öffentlich-rechtlichen Duldung
eingerichtete Spielothek mit 6 Geldspielern räumlich und organisatorisch zu
erweitern auf insgesamt 10 Geldspielautomaten. Als Gründe wurden die starke
Frequenz und das Bedürfnis nach unterschiedlichen Spielmöglichkeiten von den
Benutzern vorgetragen.
Der Bauausschuss hat sich in einer Ortsbesichtigung
am 12.07.2005 von dem ordnungsgemäßen Betrieb der bestehenden Spielothek
überzeugt und die Verwaltung beauftragt, bei der Rechtsaufsichtsbehörde des
Landratsamtes zu prüfen, ob die Möglichkeit einer Vergrößerung der Spielothek
vertretbar ist und welche planungsrechtlichen Konsequenzen sich daran knüpfen.
In nicht öffentlicher Sitzung des Bauausschusses am
08.11.2005 hat die Verwaltung die Auffassung des Landratsamtes vorgetragen,
wonach die Stadt bei der Ausweisung eines Sondergebietes im Bebauungsplan
einzelne Nutzungsarten spezifisch definieren und den Umfang und die Größe von
Vergnügungsstätten festsetzen kann.
Unter Berücksichtigung der
Befangenheitsvorschriften ergeht folgender
- 5
–
Beschluss (einstimmig 25:0:0)
Der Gemeinderat konkretisiert die Art der baulichen
Nutzung für die Vergnügungsstätten im Bereich des Bebauungsplanes „ Ladenzone
ehemalige Zollanlage“ in der Weise, dass innerhalb des Gebietes folgende
Vergnügungsstätten zugelassen werden sollen:
· 1
Spielothek mit max. 10 Geldspielern in einer Größe von max. 160 m²
· 1
Erotikkino mit max. 80 m²
TOP. 5) Feststellung der Jahresrechnung 2004
Die Jahresrechnung 2004 der Stadt Breisach am
Rhein wird zur Feststellung durch den Gemeinderat gemäß § 95 GemO vorgelegt.
Folgende Anträge werden
gestellt:
Das Ergebnis der
Jahresrechnung für das Haushaltsjahr 2004 wird in den Einnahmen und Ausgaben
des Verwaltungshaushalts auf EUR
27.540.253,39 und im Vermögenshaushalt auf EUR 4.312.691,39 festgestellt.
Den über- und außerplanmäßigen
Ausgaben wird - soweit dies noch nicht geschehen ist - gem. § 84 GemO
zugestimmt.
Die Gesamtzuführung des
Verwaltungshaushalts an den Vermögenshaushalt beträgt EUR 2.810.721,94.
Die im Verwaltungshaushalt
gebildeten Haushaltsausgabereste in Höhe von EUR 14.450,03 und im
Vermögenshaushalt gebildeten Haushaltseinnahmereste in Höhe von
EUR 5.029.664,00 und die Haushaltsausgabereste im Gesamtbetrag von
EUR 7.688.485,00 werden
festgestellt und in das Haushaltsjahr 2005 übertragen.
Der Endstand der allgemeinen
Rücklage wird nach einer Zuführung von EUR 530.025,43 auf EUR 1.299.871,05
festgestellt.
Es wird festgestellt, dass
sich das Anlagevermögen um EUR 5.730.705,55 auf EUR 87.825.277,77
erhöht hat. Die Schulden haben sich um EUR 49.893,98 auf
EUR 3.252.321,05 vermindert. Das Deckungskapital erhöht sich somit um
EUR 5.780.599,53 auf EUR 84.572.956,72.
Der Rechenschaftsbericht wird
zur Kenntnis genommen und nicht beanstandet.
Beschluss
(einstimmig 25:0:0)
Die Jahresrechnung 2004 wird,
wie vorstehend beantragt, festgestellt.
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TOP. 6) Städt. Wasserwerk Breisach
- Feststellung des
Jahresabschlusses 2004
Dem Gemeinderat wird die
Jahresbilanz mit Erfolgsrechnung des Städt.Wasserwerkes Breisach für das Jahr
2004 zur Feststellung der Ergebnisse vorgelegt.
Beschluss
(einstimmig 25:0:0)
Der
Gemeinderat stellt den Jahresabschluss 2004 für das städt. Wasserwerk wie folgt
fest:
01.1 Bilanzsumme 7.238.500,16 €
1.1.1 - davon entfallen aus der
Aktivseite auf
- das Anlagevermögen 6.612.297,49 €
- das Umlaufvermögen 626.202,67 €
1.1.2 - davon entfallen aus der
Passivseite auf
- das Eigenkapital 377.593,48 €
-
die empfangenen Ertragszuschüsse 941.871,00
€
- die Rückstellungen 646,78 €
- die Verbindlichkeiten 5.873.929,11 €
1.2 Jahresgewinn 44.459,79 €
1.2.1 Summe der Erträge 1.283.279,21
€
1.2.2 Summe der Aufwendungen 1.238.819,42
€
2. Gewinnverwendung
2.1 auf neue Rechnung vortragen und 2005 der
offenen Rücklage zuführen 44.459,79 €
TOP. 7) Spitalfonds Breisach
– Feststellung der
Jahresrechnung 2004
Die Jahresrechnung 2004 des
Spitalfonds Breisach wird zur Feststellung durch den Gemeinderat in seiner
Eigenschaft als Stiftungsrat gemäß § 95 GemO vorgelegt.
Folgende Anträge werden
gestellt:
Das Ergebnis der
Jahresrechnung für das Haushaltsjahr 2004 wird in den Einnahmen und Ausgaben
des Verwaltungshaushalts auf 346.781,02 €
und im Vermögenshaushalt auf 321.122,45 € festgestellt.
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Die Zuführung des
Verwaltungshaushalts an den Vermögenshaushalt beträgt 79.861,23 €.
Es wird festgestellt, dass
sich das Anlagevermögen um 148.827,00 €
auf 2.520.712,29 € vermindert
hat. Das Deckungskapital hat sich um 135.423,53 € auf 2.232,526,00 € vermindert.
Die Schulden verminderten sich um
13.403,47 € auf 288.186,29 €.
Der Endstand der allgemeinen
Rücklage wird nach einer Zuführung von 307.718,98 € auf 799.696,69 €
festgestellt. Die Sonderrücklage beträgt unverändert 4.597,01 €.
Der Rechenschaftsbericht wird
zur Kenntnis genommen und nicht beanstandet.
Beschluss
(einstimmig 25:0:0)
Der Gemeinderat beschließt in
seiner Eigenschaft als Stiftungsrat des Spitalfonds Breisach die Jahresrechnung
2004 wie vorstehend beantragt.
TOP. 8) Verabschiedung des Haushaltsplanes für das
Haushaltsjahr 2006
- Erlass der Haushaltssatzung
Die
von der Verwaltung in der Gemeinderatssitzung am 15. November 2005
eingebrachten Entwürfe der Haushaltssatzung und des Haushaltsplanes 2006 sind
nach Bekanntgabe in der Badischen Zeitung vom 16.11.2005 in der Zeit vom 17.11.
bis 28.11.2005 im Rathaus während der üblichen Dienststunden zur Einsichtnahme
öffentliche ausgelegt worden. Von den Einwohnern und Abgabepflichtigen wurden
bis zum Ablauf der Einspruchsfrist am 5. Dezember 2005 keine Einwendungen
vorgebracht. Der Verwaltungs- und Sozialausschuss hat den Haushalt in seiner
nichtöffentlichen Sitzung am 28. November 2005 eingehend vorberaten und
empfiehlt dem Gemeinderat die Verabschiedung des modifizierten Haushaltsplanes
2006 mit all seinen Anlagen.
Die Fraktionssprecher Monika
Mack (CDU), Reiner Zimmermann (SPD), Dr. Rüdiger Groh (FDP/FWB) und Gerd Müller
(ULB) erklären im Rahmen ihrer Stellungnahmen, die als Anlage der Sitzungsniederschrift
beigefügt sind, die Zustimmung ihrer Fraktion zum Haushaltsplan und danken der
Verwaltung, insbesondere dem Bürgermeister und dem Stadtkämmerer für ihre
Arbeit.
Beschluss
(einstimmig 25:0:0)
Der
Gemeinderat stimmt dem Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2006 in der
vorgelegten Fassung zu und beschließt gemäß § 79 der Gemeindeordnung den Erlass
der der Sitzungsniederschrift als Anlage beigefügten Haushaltssatzung.
- 8 –
TOP. 9) Verabschiedung des Haushaltsplanes für das
Haushaltsjahr 2006
- Wirtschaftsplan des
Wasserwerkes
Die am 15.11.2005 im Gemeinderat
eingebrachten Entwürfe des Wirtschaftsplanes wurden am 28.11.2005 in
nichtöffentlicher Sitzung vom Verwaltungs- und Sozialausschuss beraten und dem
Gemeinderat zur Beschlussfassung empfohlen.
Beschluss (einstimmig 25:0:0)
Der Gemeinderat stellt für das Haushaltsjahr
2006 folgenden Wirtschaftsplan fest:
1. den
Erfolgsplan
in
den Einnahmen und Ausgaben von je 1.310.000,00
€
2. den
Finanzplan
in
den Einnahmen und Ausgaben mit je 840.000,00
€
3. den
Gesamtbetrag der Kreditaufnahmen
für
Investitionen 410.000,00 €
TOP. 10) Spitalfonds Breisach am Rhein
- Erlass der Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2006
Der am 15.11.2005 im Gemeinderat eingebrachte
Entwurf des Haushaltsplanes wurde nach Beratungen in den Fraktionen vom
Verwaltungs- und Sozialausschuss gebilligt.
Beschluss (einstimmig 25:0:0)
Der Gemeinderat beschließt in seiner
Eigenschaft als Stiftungsrat des Spitalfonds Breisach die der
Sitzungsniederschrift als Anlage beigefügten Haushaltssatzung 2006 des
Spitalfonds.
TOP. 11) Satzung der Stadt Breisach am Rhein über die Erhebung von
Erschließungs-beiträgen
Durch das am
15.11.1994 in Kraft getretene Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes ist die
Gesetzgebungskompetenz für das Erschließungsbeitragsrecht vom Bund auf die Länder
übergegangen. (Art. 74 Abs. 1 Nr. 18
GG). Nach nunmehr 10 Jahren hat der Landtag von Baden-Württemberg am 16.03.2005
das Gesetz zur Neuregelung des kommunalen Abgabenrechtes und zur Änderung des Naturschutzrecht
am 16.03.2005 beschlossen, dass das bislang in §§ 127 bis 135 Baugesetzbuch
(BauGB) bundesrechtlich geregelte Erschließungsbeitragsrecht mit umfasst und
somit ersetzt. Durch Änderung der bisherigen gesetzlichen Grundlage ist die
Änderung der Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen der Stadt
Breisach am Rhein vom 10. November 1987, zuletzt geändert durch die Satzung vom
17.09.2002, zwingend erforderlich geworden. Der Erlasses einer neuen
Erschließungsbeitragssatzung ist zwingend notwendig, da Erschließungsbeiträge
in der Folge nur gestützt auf dem Kommunalabgabenrecht und einer Ortssatzung
entstehen können.
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Regelungen im
Überblick:
1. Beitragfähige Erschließungsanlagen
Die beitragfähigen Erschließungsanlagen nach § 33 S. 1 KAG entsprechen im Wesentlichen
dem bisherigen § 127 Abs. 2 BauGB. Danach sind folgende öffentliche Anlagen
beitragsfähig:
a.
Anbaustraßen
b.
Wohnwege
c.
Sammelstraßen
d.
Sammelwege
e.
Parkflächen
f.
Grünanlagen und Kinderspielplätze
g.
Lärmschutzanlagen
Die Erschließungsbeitragssatzung der Stadt Breisach am Rhein bezieht lediglich
die erforderlichen Regelungsteile ein,
da für die weitergehenden Bestimmung die Regelungen ohnehin einer Ergänzung
nach § 124 BauGB in Form von städtebaulichen Verträgen erforderlich sind. Die
Stadt übernimmt somit die bisherige Handhabung nach dem BauGB und die
Empfehlung des Gemeindetages Baden-Württemberg. Die gilt insbesondere für Erschließungsanlagen
Sammelwege, Parkflächen, Grünanlagen und Kinderspielplätze. Lärmschutzanlagen
sind grundsätzlich vor Herstellung Gegenstand von Einzelsatzungen.
2. Beitragfähige Erschließungskosten
Die Regelungen des § 35 KAG sind dem bisherigen § 128 BauGB nachgebildet. Die
nominelle Angleichung an das kommunale Abgabenrecht des Begriffes Erschließungsaufwand
in Erschließungskosten hat materiell keine Auswirkung.
3. Art der Kostenermittlung
Wie bisher bildet der Ansatz der tatsächlichen Kosten den gesetzlichen
Regelfall der Kostenermittlung. Auf die Festsetzung von Einheitssätzen wird
auch künftig verzichtet. Die Möglichkeit der Kostenspaltung wurde im
Kommunalabgabengesetz nicht mehr vorgesehen.
4. Kostenermittlungsraum
Die Bestimmungen zum Kostenermittlungsraum wurden nicht geändert. Lediglich
die bisherige Erschließungseinheit wurde redaktionell zur Abrechnungseinheit umbenannt.
Die Gemeinde hat erstmals die Möglichkeit entsprechend § 37 Absatz 3 Satz 1 KAG
ein Baugebiet als einheitliches Abrechnungseinheit zusammenzufassen. Dies dient
insbesondere der Akzeptanz.
- 10 –
5. Abrechnungsvoraussetzung
Die entgültige Herstellung ist gegeben, wenn das technische Ausbauprogramm
sowie das Teileinrichtungsprogramm (Entwässerung, Beleuchtung) hergestellt
sind, externe Maßnahmen zum Ausgleich von Eingriffen in Natur und Landschaft
durch eine Anbaustraße sind keine Teileinrichtungen. Für die Abrechnung ist ein
Bauprogramm erforderlich.
6. Verteilung
Wie bisher werden die Erschließungskosten gemindert durch den
Gemeindeanteil und durch Zuweisungen und Zuschüsse entsprechend
Benutzungsfaktor der betroffenen Grundstücke verteilt. Der Gemeindeanteil wurde
auf 5 v.H. abgesenkt. Eine komplette
Streichung des Gemeindeteils wäre mit Blick auf das Interesse der Allgemeinheit
an einem funktionierenden Verkehrswegessystem nicht vertretbar.
7. Verteilungsmaßstab
Die Verteilung erfolgt unverändert nach der Geschosszahl als
Nutzungsfaktor. Maßgebend sind die beim Verteilungszeitpunkt vorliegenden
Verhältnisse.
8. Gemeindeeigene Grundstücke
Nach den neuen Regelungen des Kommunalen Abgaben Gesetz sind gemeindeeigene
Grundstücke künftig bei der Beitragsberechnung zu berücksichtigen. Die Kosten
sind durch innere Verrechnung auszugleichen.
Beschluss (einstimmig 25:0:0)
Der
Gemeinderat stimmt der der Sitzungsniederschrift als Anlage beigefügten Neufassung
der Satzung der Stadt Breisach am Rhein über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen
zu.
TOP. 12) 2. Änderung der Satzung über die
Erhebung von Gebühren für die Erstattung von Gutachten durch den
Gutachterausschuss
Die Satzung
über die Erhebung von Gebühren für die Erstattung von Gutachten durch den
Gutachterausschuss wurde am 17.02.1998 mit den derzeitigen Gebührensätzen beschlossen.
Zuletzt wurde die Satzung am 20.11.2001 geändert, wobei diese Änderung lediglich
die Euroanpassung der Gebühren beinhaltete. Die tatsächlich Gebührenhöhe wurde
nicht verändert.
Die Gebühren
dienen der Deckung sämtlicher Kosten, die durch die Erstattung von Gutachten durch
den Gutachterausschuss entstehen. Die Gesamteinnahmen sollen dabei die
Gesamtausgaben decken, Einzuberechnen ist dabei der Kostenaufwand für die Wertermittlung
in Form sämtlicher anfallenden Personalausgaben, Ausgaben für Aufwandsentschädigungen
und für sächlichen Betriebsmittel.
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Dieser
Kostenaufwand ist seit 1998 erheblich gestiegen. Die Steigerungen betreffen insbesondere
die Personalkosten, aber auch durch Änderung des Landesjustizkostengesetzes die
Entschädigung der Sachverständigen in Form der Gutachteraufwandsentschädigung.
Der Kostendeckungsgrad liegt entsprechend der Jahresrechnung 2004 nur noch bei
20 %.
Die
Verwaltung schlägt zudem eine Änderung der Gebührenermittlung vor. Zur Verwaltungsvereinfachung
sind Pauschalen für jeweilige
Rahmenwerte vorgesehen.
Verzichtet
wird darüber hinaus auf die bisherige Gebührenfestlegung nach dem Bundeskleingartengesetz
(vgl. § 4 Abs. 5 alt), da diese Regelung in der Praxis keine Anwendung findet.
Beschluss (einstimmig
25:0:0)
Der Gemeinderat
stimmt der der Sitzungsniederschrift als Anlage beigefügten 2. Änderung der
Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Erstattung von Gutachten durch
den Gutachterausschuss zu.
TOP. 13) Örtliche
Bedarfsplanung 2006 für die Kindergartenbetreuung der Stadt Breisach am Rhein
Nach § 3
Absatz 2 des Kindergartengesetzes (KGaG) sind die Gemeinden dazu verpflichtet
eine örtliche Bedarfsplanung zu erstellen. Sie steht im Mittelpunkt der Weiterentwicklung
der Tagesbetreuungsangebote für Kinder. Die örtlicher Bedarfsplanung ist ein
besonders wichtiges Instrument, um den unterschiedlichen örtlichen
Verhältnissen und Versorgungsstrukturen zuverlässig gerecht werden zu können.
In den
Planungsprozess sind auch die Bedürfnisse, Interessen und Wünsche der Eltern
und ihren Kindern einzubeziehen. Ebenso hat sich die örtliche Bedarfsplanung an
der künftigen demographischen Entwicklung und den finanziellen Möglichkeiten
der Träger zu orientieren.
Aufgrund der
Tatsache, dass die Entwicklung der Geburtenzahlen auch in der Stadt Breisach am
Rhein schon in den letzten Jahren immer rückläufig waren und der Kindergarten
Oberrimsingen in den letzten Jahren zunehmend mit Auslastungsproblemen zu
kämpfen hatte, wurde eine Gruppe bis auf weiteres geschlossen und zum 01.02.2005
in den Deutsch-Französischen Kindergarten St. Joseph verlegt, um hier die
Deckung des Bedarfs an Kindergartenplätzen sicherzustellen. Die notwendigen
Räumlichkeiten waren vorhanden und das entsprechende Personal wurde dorthin
abgeordnet.
Derzeit ist
der Bedarf an Kindergartenplätzen in der Kernstadt Breisach sowie den Stadtteilen
gut erfüllt, so dass unter der Berücksichtigung, dass nicht alle Eltern das
Betreuungsangebot der Stadt in Anspruch nehmen, sich für das Jahr 2004/2005
insgesamt eine Auslastung von 96,5 % ergibt.
Unter
Betrachtung der Entwicklung der Kindergartenzahlen der Stadt Breisach, sowie
den dazugehörigen Stadtteilen, zeichnet sich ein anhaltender Rückgang ab, der
in den künftigen Jahren zu eventuellen Veränderungen in den Kindergärten führen
könnte.
- 12 –
Die
finanziellen Aufwendungen der Stadt blieben im Wesentlichen unverändert. Es gab
lediglich eine Veränderung in der Zuteilung der Landeszuweisungen, die nicht
mehr direkt an die Kindergärten, sondern über die Kommunen den Kindergärten zur
Verfügung stehen. Dies wird seit 2004 aufgrund der Novellierung des
Kindergartenrechts so gehandhabt und erscheint jetzt in den aktuellen Rechnungsergebnissen.
Beschluss
(einstimmig 25:0:0)
Der
Gemeinderat stimmt der Örtlichen Bedarfsplanung 2006 für die Kinderbetreuung in
der Stadt Breisach am Rhein zu.
TOP. 14) Bürgermeisterwahl
2006
Die
derzeitige Amtszeit von Bürgermeister Alfred Vonarb endet am 17. Juni 2006 (Bürgermeister
Vonarb ist am 09. Mai 1982 erstmals zum Bürgermeister der Stadt gewählt worden
und hat seinen Dienst am 18. Juni 1982 angetreten).
Unter
Berücksichtigung der gesetzlichen Bestimmungen wird von der Verwaltung vorgeschlagen,
den Wahltag für die Bürgermeisterwahl auf Sonntag, den 07.Mai 2006 und den Tag
für die etwaige Neuwahl auf Sonntag, den 21. Mai 2006 festzusetzen. Insoweit
müsste die Stellenausschreibung spätestens am 07. März 2006 erfolgen. Im
Hinblick auf die Beschlussfassung des Gemeindewahlausschusses über die
Zulassung der Bewerbungen und deren öffentliche Bekanntmachung (die spätestens
am 16. bzw. 15. Tag vor dem Wahltag erfolgen muss) wird vorgeschlagen, das
Ende der Frist für die Einreichung der Bewerbungen auf Freitag, den 07. April
2006 festzusetzen.
Von den zur
Vorbereitung und Durchführung der Bürgermeisterwahl erforderlichen Wahlorganen
ist zunächst der Gemeindewahlausschuss zu bilden. Dieser besteht aus dem
Bürgermeister als Vorsitzendem und mindestens zwei Beisitzern. Falls der
Bürgermeister als Wahlbewerber verhindert ist, wählt der Gemeinderat den
Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses und einen Stellvertreter aus den
Wahlberechtigten und Gemeindebediensteten (§ 11 Abs. 2 KomWG). Weiterhin werden
vom Gemeinderat aus den Wahlberechtigten die Beisitzer und Stellvertreter in
gleicher Zahl gewählt. Der Schriftführer und die erforderlichen Hilfskräfte
werden (wie auch die Mitglieder der Wahlvorstände) vom Bürgermeister bestellt.
Ebenso fällt die Bildung der Wahlbezirke und die Bestimmung der Wahlräume sowie
die Bestimmung der Wahlvorstände für die Feststellung des Briefwahlergebnisses
in den Zuständigkeitsbereich des Bürgermeisters (§§ 4 und 14 KomWG i.V.m. §§22
und 23 KomWG).
Beschluss
(einstimmig 25:0:0)
1. Der Termin für die im nächsten Jahr notwendige
Bürgermeisterwahl wird auf Sonntag, den 07. Mai 2006 und den Tag für eine
etwaige Neuwahl auf Sonntag, den 21. Mai 2006 festgelegt (§ 47 Abs. 1 i.V.m.
§45 Abs. 2 GemO).
2. Das Ende der Frist für die Einreichung der Bewerbungen wird
auf Freitag, den 07. April 2006, 18:00 Uhr, festgesetzt (§ 10 Abs. 1 KomWG / §
20 Abs. 1 KomWO).
- 13 -
3. Die Stellenausschreibung erfolgt im Staatsanzeiger für
Baden-Württemberg erfolgen.
4. Zur Vorbereitung und Durchführung der Bürgermeisterwahl
bestellt der Gemeinderat in offener Wahl die Mitglieder des
Gemeindewahlausschusses und beruft zum
1) Vorsitzenden: Bürgermeister Vonarb
2) Stellv-Vorsitzenden: Stadtrat Bernd Jungel
3) Beisitzer: Stadträtin Monika Mack
Stadtrat Lothar Menges
4) Stellvertr. Beisitzer: Stadtrat Dr. Rüdiger Groh
Stadtrat
Gerd Müller
TOP. 15) Lieferungsvergabe
-
Ersatzbeschaffung eines Unimog U 300 für den städtischen Bauhof
Der
bisherige Unimog, Baujahr 1983, hat seit diesem Herbst einen Motorschaden. Die
Laufleistung betrug 120.000 km. Er wurde bis Ende 2003 im Wald und danach im
Bauhof eingesetzt. Eine Reparatur würde ca. 22.000,00 € betragen. Aufgrund des
Alters von 22 Jahren ist eine Schadensbehebung in diesem Umfang nicht rentabel.
An Anbaugeräten sind Mulcher und Ausleger-Heckenschere vorhanden. Damit diese
teuren Geräte weiterhin verwendet werden können, hat sich die Verwaltung wieder
für einen Unimog ausgesprochen.
Seit Oktober
fährt auf Mietbasis ein Vorführfahrzeug der Fa. Schmolck, Emmendingen, im
Bauhofeinsatz. Der Neupreis würde 150.000,00 € betragen. Die Fa. Schmolck
bietet den Unimog U 300 mit 177 PS und 17.000 km als Vorführfahrzeug zum
Angebotspreis von 95.000,00 € an. Die bisher angefallenen Mietraten von
3.700,00 € werden mit dem Kaufpreis verrechnet. Der alte Unimog wird für 500,00
€ zurückgenommen.
Beschluss
(einstimmig 25:0:0)
Der
Gemeinderat stimmt der Ersatzbeschaffung eines Unimog U 300 für den städt.
Bauhof sowie für Einsätze im Wald und der Vergabe der Lieferung an die Fa.
Schmolck, Emmendingen zum Angebotspreis von 95.000,00 € zu.
Schluss der Sitzung: 20.30 Uhr
Zur Beurkundung
Gemeinderäte: Der Bürgermeister:
Die
Protokollführerin:
E. Dizien-Richarz